Nachtragsmanagement

NACHTRAGSMANAGEMENT

Das Gebiet des Nachtragsmanagement ist ein umfassender und umfangreicher Bereich der Baubetriebswirtschaft. In diesem Zuge ist die Überwachung, Feststellung und Bewertung von Leistungsänderungen des Vertrages sowie die Ausführung von Zusatzleistungen zu nennen. Hervorzuheben ist auch die sich in der nahen Vergangenheit ergebende Entwicklung durch aktuelle höchstricherliche Rechtsprechungen am BGH zum Thema der tatsächlichen Kosten in Bezug auf die Geltendmachung von geänderten Kosten. In diesem Zusammenhang bietet projekt-bau seine Expertise unter anderem im Bereich folgender baubetrieblicher Bereiche zur Unterstützung von Auftraggebern und Auftragnehmern an:

Geänderte/ zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 5 und Abs. 6 der VOB/ B)

Ordnet der Auftraggeber geänderte Leistung zur Ausführung an, so ist auf Basis des Hauptvertrages festzustellen, auf welche Vertragsbestandteile (Leistungsbeschreibung) diese Änderungsanordnung Auswirkung zeigt (§ 2 Abs. 5 VOB/ B). Ist die Leistungsänderung im Soll-Ist Vergleich baubetrieblich herausgearbeitet und ein Anspruch für den Auftragnehmer begründet, ist nach den Regeln der VOB/ B beziehungsweise BGB ein neuer Preis zu bilden. projekt-bau übernimmt die baubetriebliche Darstellung der Leistungsänderung im Bezug auf das Bau-Soll sowie die kalkulatorische Bewertung der Nachtragsleistung. Gleiches gilt auch bei der Ausführung von Leistungen, für welche kein Ursprung im Hauptvertrag enthalten ist. Dieses sind die zusätzlichen Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/ B). Selbstverständlich unterstützt das Team von projekt-bau auch bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.

BAUBETRIEBLICHE UNTERSUCHUNG VON GEMEINKOSTENÜBER- ODER -UNTERDECKUNG

Sofern kein Pauschalvertrag (oder Detailpauschalvertrag), sondern ein Einheitspreisvertrag (Leistungsvertrag) Vertragsgrundlage ist, so ergibt sich bei Schlussrechnungslegung in keinem Fall, dass die Schlussrechnungssumme der Auftragssumme entspricht. Ausgenommen ist hierbei natürlich die Abrechnung geänderter beziehungsweise zusätzlicher Leistungen, welche bei einer Pauschalierung zu vergüten sind. Da die Abrechnung beim Einheitspreisvertrag auf Basis der tatsächlich geleisteten Mengen je Vertragsposition erfolgt, besteht die Möglichkeit, dass die Abrechnungsmengen der jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses (ohne Einwirken des Auftraggebers) von den Vordermengen des Auftragsleistungsverzeichnisses abweichen.

Daher ergibt sich, dass der Auftragnehmer im Zuge der Abrechnung in den jeweiligen Leistungspositionen eine Überdeckung oder Unterdeckung seiner in den Einheitspreisen einkalkulierten Gemeinkosten sowie Wagnis & Gewinn erlöst. Bei diesen Gemeinkosten handelt es sich um die Baustellengemeinkosten (BGK) sowie die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK). Hier bietet die VOB/ B im § 2 Abs. 3 eine Lösung an. Ergeben sich Mengenänderungen über 10%, so können die Vertragsparteien einen neuen Einheitspreis vereinbaren. Grundlage ist aus baubetrieblicher erstrangig, das die ursprünglich einkalkulierten Beträge im Gemeinkostensektor gedeckt werden sollen. Zweitrangig kann es aus zu Modifizierungen der Einzelkosten der Teilleistungen kommen. Im Kern steht, dass es keinen der Vertragspartner besser oder Schlechter gehe soll, als sei die Abrechnungsmenge bereits Vordermenge der Ausschreibung/ Vertrag gewesen.

Auch hier hat sich in 2019 in der Rechtsprechung einiges getan. Denn nach Urteil des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18 sei bei einer geforderten EInheitspreisanpassung keineswegs zwingend auf die Urkalkulation abzustellen und die Thematik der tatsächlich erfoderlichen Kosten tritt bei Uneinigkeit der Vertragspartner in den Mittelpunkt.

Voraussetzung in jedem Fall ist, dass sich diese Mengenänderung ohne Einwirkung des Auftraggebers ergibt und eine der Vertragsparteien den Ausgleich beansprucht. Mengenänderungen innerhalb der Grenzen von 90% – 110% sind zu tolerieren.

Die baubetriebliche Bewertung erfolgt auf Basis einer sogenannten Ausgleichsberechnung. Zu empfehlen ist dieses im Zuge der Schlussrechnungslegung aufzustellen. Das Ergebnis liefert entweder eine erwirtschaftete Gemeinkostenüberdeckung oder eine Gemeinkostenunterdeckung des Auftragnehmers. Der Vergleich der Auftragssumme mit der Schlussrechnungssumme auf eine 10% – Abweichung liefert im Übrigen nicht zwingend das betriebswirtschaftlich richtige Ergebnis.

KÜNDIGUNGSABRECHNUNG

Kommt es im Zuge der Vertragsrealisierung zu einer Kündigung des bestehenden Vertrages, so hat dieses Auswirkung auf die Abrechnung der Hauptauftragsleistung, aber gegebenenfalls auch auf bereits beauftragte oder ausstehende Nachtragsaufträge für den Auftragnehmer. So ist bei einer freien Kündigung (§ 8 Abs. 1VOB/ B) durch den Auftraggeber der nicht zur Ausführung gekommene Anteil des Hauptvertrages dahingehend baubetrieblich zu begutachten, welche Kosten dem Auftragnehmer zu erstatten sind oder welcher gegebenenfalls als ersparte Aufwendungen abzugsfähig sind. Ebenfalls ist festzustellen, ob dem Auftragnehmer zustehende verdeckte Gewinne infolge der Kündigung durch den Auftraggeber zustehen und vergütungswürdig sind.

Auch für den Auftragnehmer besteht die Möglichkeit einen Vertrag zu kündigen. Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung ist dieses jedoch eine für den Auftragnehmer risikoreiche Vorgehensweise. Projekt-bau erstellt für Sie eine baubetrieblich qualifizierte und schlüssige Kündigungsabrechnung. Ebenfalls unterstützt projekt-bau seine Auftraggeber bei der sachgerechten Überprüfung von monetären Kündigungsansprüchen. Kommen Sie gern auf uns zu. Wir unterstützen Sie bei der Abrechnung.

BINDEFRISTVERLÄNGERUNG

Immer wieder kommt es nach erfolgter Submission zu langwierigen Nachprüfungsverfahren. Vor diesem Hintergrund können für den späteren Auftragnehmer nicht unerhebliche monetäre Risiken entstehen, sofern sich nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber Preissteigerungen ergeben. Dieses kann unter anderem beim Stahl- oder Betoneinkauf der Fall sein. Ebenfalls können sich konjunkturelle Auswirkungen auf Asphaltpreise ergeben. Aus Sicht des Auftragnehmers ist festzustellen, welche Auswirkungen sich infolge der verzögerten Zuschlagserteilung auf die Vertragspreise ergeben.

Aus Sicht des Auftraggebers gilt es festzustellen, ob die Bindefristverlängerung kausal für die durch den Auftragnehmer geltend gemachten Mehrkostenansprüche ist. Ebenfalls sind Sekundärfolgen durch Verschiebungen in ungünstigere Jahreszeiten zu bewerten oder gegebenenfalls sogar Verschiebungen in einer günstigeren Wetterperiode. Diese teilweise umfangreichen baubetrieblichen Prüfungen übernimmt projekt-bau für Sie. Wir stehen Auftragnehmern und Auftraggebern bei der Feststellung berechtigter Mehrkostenansprüche mit unserer Erfahrung und Fachkenntnis zu Verfügung.