Herr Cord Remme ist privatgutachterlich tätig. Seine Expertise kann auf Basis des § 407 ZPO auch von Gerichten herangezogen werden, da er “die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt.”
Herr B. Eng. Stefan Kugler ist von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Bestellungsgebiet für Baubetrieb und Baubetriebswirtschaft. Bei gerichtlich streitigen Sachverhalten wird ö. b. u. v. SV eine Sondrstellungen zugesprochen Denn, “sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.” (§ 404 ZPO)
Die Bezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung nach § 36 GewO vor.
Unabhängig und unparteiisch
Die öffentliche Bestellung bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Zudem sind öffentlich bestellte Sachverständige darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Das bedeutet: Dritte, denen Gutachten üblicherweise vorgelegt werden, können sich auf die Ergebnisse verlassen. Ein solches neutrales Gutachten stärkt zugleich den Ruf und die Position des Auftraggebers: Er steht nicht im Verdacht, sich auf ein unvertretbares parteiisches Gutachten zu verlassen. Weil sie unabhängig und unparteiisch sind, werden öffentlich bestellte Sachverständige als Gerichtsgutachter bevorzugt beauftragt – so verlangen es die Prozessordnungen deutscher Gerichte.
Öffentlich bestellte Sachverständige müssen keineswegs alleine tätig sein. Sie arbeiten auch in Teams, Ingenieurgesellschaften, Laboratorien oder Prüfgesellschaften. Für ihre Leistungen als Sachverständige sind sie jedoch immer persönlich verantwortlich.
Qualifikation – ständig auf dem Prüfstand
Öffentlich bestellt werden nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Um das Gütesiegel der öffentlichen Bestellung zu erhalten, müssen sie sich einem aufwändigen Prüfverfahren unterziehen. Und danach steht ihre Arbeit unter ständiger Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft (in Deutschland sind dies vor allem die Architektenkammern, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern). Das bedeutet auch, dass bereits öffentlich bestellte Sachverständige diesen Status wieder verlieren können – wenn ihre Qualifikation nicht mehr den aktuellen Anforderungen genügt. Darüber hinaus werden öffentlich bestellte Sachverständige auch geprüft, ob sie vertrauenswürdig und persönlich integer sind. Nur dann dürfen sie das begehrte Qualitätssiegel führen.
Aufgaben und Aufträge – Gutachter, Berater und Schlichter
Öffentlich bestellte Sachverständige fertigen nicht nur Gutachten, die Tatsachen feststellen oder Ursachen ermitteln. Sie beraten und verantworten auch regelmäßige Überprüfungen und Überwachungen, sie analysieren und bewerten. Und sie sind als Schiedsgutachter tätig. Das heißt: Zwei Vertragspartner können festlegen, dass sie das fachliche Urteil eines Sachverständigen als verbindlich anerkennen. Damit sorgen beide Seiten schnell für Rechtssicherheit – etwa bei der Frage, ob die Qualität einer Lieferung oder Dienstleistung der vertraglichen Absprache entspricht oder ob eine Anlage funktionsfähig installiert wurde.
Wegen der Bandbreite der Sachgebiete gibt es keine einheitliche Vergütungsordnung. Private Auftraggeber und Sachverständige handeln ihre Verträge frei aus.
Gesetzgebung – Vertrauen und Sicherheit
Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Genau diese Tatsache hat den deutschen Gesetzgeber bewogen, die öffentliche Bestellung einzuführen. Dass der Staat die besondere Qualifikation dieser Sachverständigen und die besondere Qualität ihrer Dienstleistung anerkennt, erleichtert Unternehmen, Gerichten und Verbrauchern die Auswahl von Sachverständigen und garantiert, dass das Gutachten hohen Anforderungen gerecht wird.
Öffentliche Bestellung und Vereidigung – Gütesiegel für Sachverstand
Die Nachfrage nach Sachverständigendienstleistungen nimmt europaweit zu. Unternehmen, Gerichte wie auch Verbraucher, die das Know-how eines deutschen Sachverständigen benötigen, stehen vor der Kernfrage: Wie einen qualifizierten Sachverständigen finden?
Die Antwort fällt leicht: Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält eine Dienstleistung von hoher Qualität – in Deutschland ebenso wie im Europäischen Binnenmarkt.
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Privatauftrag
Zu trennen von der Tätigkeit im gerichtlichen Auftrag ist die Tätigkeit von Sachverständigen im Privatauftrag als Parteigutachter im Vorfeld oder zur Vermeidung eines Rechtsstreits. Sehr häufig und vor allem bei Bausachen ist es notwendig, schon zur Vorbereitung eines Rechtsstreits zur Abwehr oder Geltendmachung von Ansprüchen, aber auch bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen, ein Sachverständigengutachten zu beauftragen.
Derartige Parteigutachten können insbesondere dann notwendig werden, wenn bereits von der Gegenseite ein Privatgutachten vorliegt. Es ist in einem solchen Fall jedoch davon auszugehen, dass bei einem Rechtsstreit vom Gericht ein weiterer Gutachter als Gerichtsgutachter bestellt wird.
Im Gegensatz zur gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen wird beim Privatauftrag mit dem Sachverständigen ein Gutachtervertrag geschlossen. Es finden die gesetzlichen Regelungen über den Werkvertrag Anwendung. Eine staatliche Gebührenordnung für die private Sachverständigentätigkeit existiert nicht; die Vergütung des Sachverständigen ist frei vereinbar.
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter
Zu den Aufgaben als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gehört nicht nur die gutachterliche Tätigkeit im Gerichts- oder Privatauftrag, sondern zunehmend auch die vor- und außerprozessuale Tätigkeit zur Schadenverhütung, zur Streitvermeidung und zur Streitschlichtung. Ziel für das Schiedsgutachten ist, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über Inhalt oder Auslegung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich versierten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Ein Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich.
Für die Tätigkeit als Schiedsgutachter gibt es so gut wie keine gesetzlichen Grundlagen. Die Tätigkeit erfolgt immer im Privatauftrag. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die beiden Parteien zuvor in einer Schiedsgutachtenabrede über das Heranziehen eines Schiedsgutachters geeinigt haben. Der Schiedsgutachter ist an dieser Abrede nicht beteiligt. Es ist zu empfehlen, eine derartige Schiedsgutachtenabrede bereits vor Beginn einer Baumaßnahme zu treffen.
Erst mit einem Schiedsgutachtenauftrag wird ein Vertrag zwischen den Parteien einerseits und dem Schiedsgutachter andererseits abgeschlossen.